Richtlinien für Funksignalsuche 4/97
1. Erklärung: Unter Funksignalsuche versteht man das Suchen eines, an einem unbekannten Ort aufgestellten Funksignalgebers (Sender), der einen Träger mit Unterbrechungen, zum Teil mit Kennung (Modulation), aussendet.
2. Suchmöglichkeiten: Die Suche kann von Personen zu Fuß, mit Hilfe von Tieren (z.B. Pferde, Esel oder Maultiere) oder Fahrzeugen durchgeführt werden. Bei der Suche mit Hilfe von Fahrzeugen mit mindestens einem Mit- oder Beifahrersitz bedarf es neben dem Fahrzeugführer einer Begleitperson zum Peilen, Kartenlesen usw.
3. Teilnahme: Für die Teilnahme an der Funksignalsuche gelten die Straßenverkehrsordnung (STVO), die Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO), insbesondere für Personen § 25 STVO, für Fahrzeuge § 23 STVO und für Tiere § 28 STVO sowie das Fernmeldeanlagengesetz (FAG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) weitere einschlägige Verfügungen und die Sondergenehmigung für Funksignalsuchen des BMPT gemäß Vfg 281/1994.
4. Voraussetzung: Der verantwortliche Veranstalter der Funksignalsuche stellt den Funksignalgeber so auf, daß der einzelne Teilnehmer an der Funksignalsuche ihn erreichen kann, ohne dabei privaten Grund betreten oder überqueren und ohne Bestimmungen der STVO bzw STVZO mißachten zu müssen. Sollen zur Funksignalsuche auch Fahrzeuge oder Tiere zugelassen werden, muß die Befahrbarkeit und Festigkeit der Zufahrtswege garantiert sein. Weitere einschränkende Bestimmungen können festgelegt werden.
5. Durchführung: Vor Beginn der Funksignalsuche sucht sich jeder Teilnehmer selbständig innerhalb eines Umkreises von ca. 2 km Durchmesser seinen Warteplatz. Ein gemeinsames gleichzeitiges Beginnen von nur einem Punkt findet nicht statt. Die Streckenführung wählt jeder Teilnehmer selbst aus, sie richtet sich nach den Ergebnissen seiner durchgeführten Peilungen (Richtung) zum Funksignalgeber.
6. Bewertung: Der Teilnehmer mit den genausten Peilungen erhält die meisten Punkte. Die abgegebenen Teilnehmerkarten werden in der Reihenfolge der Abgabe fortlaufend numeriert. Dieser Bewertungsmodus kann noch weiter ergänzt werden, wenn durch die Ergänzung der § 29 Abatz 2 STVO nicht angewendet werden muß.
7. Disqualifikation: Beim Unterschreiten der Mindestzeit (überhöhte Geschwindigkeit mit Fahrzeugen), Übermitteln des Standortes des Funksignalgebers an andere, Verwendung von nicht zugelassenen Funkgeräten oder Funkgerätezubehör o. Ä. scheidet der Teilnehmer aus. Die Mindestzeit wird festgelegt, indem der Veranstalter vorher von mindestens zwei Personen (z. B. mit Fahrzeugen) voneinander unabhängig unter Berücksichtigung von den Punkten 3 und 4 dieser Richtlinien die kürzest mögliche Zeit auf der kürzest möglichen Strecke ermitteln läßt. Bis zum Sendeschluß darf sie nur dem Veranstaltungsleiter bekannt sein.
8. Veranstaltungsdauer: Der Funksignalgeber muß mindestens das Fünffache der festgelegten Mindestzeit (siehe Punkt 7) senden, es sei denn alle Teilnehmer haben den Sender schon früher gefunden oder der Rest hat die Suche aufgegeben. Die Funksignalsuche beginnt mit dem Einschalten des Funksignalgebers und endet mit seinem Ausschalten.
Diese Richtlinien wurden von der Web-Seite des DAKfCBNF übernommen.